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I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Allgemeines

  1. Die Partei National Orientierter Schweizer (PNOS) Willisau vereinigt Frauen und Männer aller Bevölkerungsschichten, welche das öffentliche Leben nach einem völkisch begründeten Verständnis gestalten wollen.
  2. Die PNOS Willisau mit Sitz in Willisau versteht sich als Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie ist Teil der Bundespartei der PNOS und bekennt sich zu deren Grundsätzen. Soweit diese Statuten keine Regelung treffen, gelten subsidiär die Statuten der Bundespartei.

Art. 2 Zweck

Grundlage für die Politik der PNOS Willisau ist ihr Forderungskatalog, welcher sich an der Politik und dem Parteiprogramm der Bundespartei orientiert.

  1. Mitglieder und öffentlichkeit über die wichtigen politischen Fragen zu informieren und sie zur aktiven Mitarbeit anzuregen;
  2. die Anliegen der Partei gegenüber Behörden, Verbänden und sonstigen Institutionen zu vertreten;
  3. die Kommunal- und Kantonalpolitik mitzugestalten;
  4. die verschiedenen Untergruppen (Sektionen) der Partei in ihrer regionalen Arbeit zu unterstützen;
  5. bei Bedarf temporäre Arbeitsgruppen einzusetzen;
  6. für die Ziele der Partei öffentlichkeitsarbeit zu leisten und neue Mitglieder zu werben.

Art. 3 Mittel

Die zur Erfüllung der Parteiaufgaben erforderlichen Mittel werden bereitgestellt durch

  1. Mitgliederbeiträge;
  2. Mandatsbeiträge der Mitglieder, die gemeindlichen, kantonalen und eidgenössischen Behörden angehören;
  3. Sammlungen, Zuwendungen und Sonderaktionen.
über die Höhe der Mandatsbeiträge beschliesst der Parteivorstand. In den Mandatsbeiträgen ist der Mitgliederbeitrag gemäss Art. 7 eingeschlossen.




II. Mitgliedschaft

Art. 4 Beitritt

  1. Der Beitritt zur Partei steht allen Personen offen, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen und das 16. Lebensjahr hinter sich gebracht haben.
  2. Die Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung und der Einzahlung des Mitgliederbeitrages.

Art. 5 Austritt

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist durch eine schriftliche Erklärung mitzuteilen und ist zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres erfolgt.
  3. Mitglieder, die gegen die Ziele der Partei verstossen, deren Ruf schädigen, den Mitgliederbeitrag nicht zahlen oder durch ihr Verhalten die politische Arbeit behindern, können ohne Nennung des Grundes vom Vorstand
  4. ausgeschlossen werden. Die Rückerstattung von Mitgliederbeiträgen ist ausgeschlossen.

Art. 6 Pflichten der Mitglieder

Die Pflicht der Parteimitglieder besteht darin, die Ansichten der PNOS in die breite öffentlichkeit zu tragen. Die PNOS will möglichst viele aktive Mitglieder, die ihr Leben und Handeln nach den Parteizielen ausrichten.

Art. 7 Mitgliederbeitrag

Der Mitgliederbeitrag entspricht dem vom Parteivorstand festgesetzten Betrag. Der Vorstand richtet sich dabei nach der von der Bundespartei vorgegebenen Beitragshöhe.




III. Organisation

Art. 8 Organe

Die Organe der PNOS Willisau bestehen aus der Mitgliederversammlung und dem Vorstand.

Art. 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens alle vier Jahre durch den Vorstand einberufen und stellt das höchste Organ der PNOS Willisau dar. Zudem lässt sich eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.
  2. Zu den Kompetenzen der Mitgliederversammlung gehören:
    1. Wahl des Vorstandes;
    2. Annahme und änderung der Statuten;
    3. Wahlvorschläge für öffentliche Ämter;
    4. Behandlung weiterer vom Vorstand unterbreiteter Geschäfte.

Art. 10 Vorstand

  1. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt und organisiert sich selbst. Für den Fall, dass Vorstandsmitglieder vorzeitig ausscheiden, kann sich der Vorstand vorübergehend selber ergänzen. Die ordentliche Wahl bleibt der nächsten Mitgliederversammlung vorbehalten. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.




IV. Haftung

Art. 11 Allgemein

Die Partei haftet ausschliesslich mit dem Parteivermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.




V. Zu den Statuten

Art. 12 Inkraftsetzung

Diese Statuten treten mit Beschluss der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 2. Juli 2010 per sofort in Kraft.


Statuten PNOS Willisau Die Statuten können hier als PDF Datei heruntergeladen werden.
















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